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BFH Beschluss v. - VIII B 124/23

Gesetze: EStG § 50d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1; EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 50d Abs. 3

Zur Auslegung und Umdeutung eines gegenstandslos gewordenen Freistellungsbescheinigungsantrags

Leitsatz

NV: Ein gegenstandslos gewordener Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthält auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsprinzips weder zugleich einen formlosen Erstattungsantrag nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG für potenziell einzubehaltende Kapitalertragsteuer aufgrund (etwaiger) künftiger Ausschüttungen noch ist der Antrag in einen Erstattungsantrag umzudeuten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.220125.VIIIB124.23.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2025 S. 377 Nr. 4
DStR-Aktuell 2025 S. 6 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2025 S. 471
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2025 S. 471
WAAAJ-84497

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