Zur Auslegung und Umdeutung eines gegenstandslos gewordenen Freistellungsbescheinigungsantrags
Leitsatz
NV: Ein gegenstandslos gewordener Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthält auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsprinzips weder zugleich einen formlosen Erstattungsantrag nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG für potenziell einzubehaltende Kapitalertragsteuer aufgrund (etwaiger) künftiger Ausschüttungen noch ist der Antrag in einen Erstattungsantrag umzudeuten.
Fundstelle(n): BFH/NV 2025 S. 377 Nr. 4 DStR-Aktuell 2025 S. 6 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 12/2025 S. 471 StuB-Bilanzreport Nr. 12/2025 S. 471 WAAAJ-84497