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BFH Urteil v. - II R 49/22 BStBl 2025 II S. 493

Gesetze: BewG § 9; BewG § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3

Ableitung des gemeinen Werts von Kapitalgesellschaftsanteilen aus Verkäufen; Berücksichtigung eines Holdingabschlags

Leitsatz

1. Der gemeine Wert eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft lässt sich nur dann nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ableiten, wenn die Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt, der die marktwirtschaftlichen Grundsätze von Angebot und Nachfrage vollzieht. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

2. Ein über die Jahre gleichbleibender pauschaler Holdingabschlag ist bei der Ableitung des gemeinen Werts eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft nicht zu berücksichtigen, wenn er nicht auf der konkreten Beschaffenheit des Wirtschaftsguts beruht und nicht auszuschließen ist, dass mit diesem auch persönliche Verfügungsbeschränkungen des Anteilsinhabers abgegolten werden sollen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:U.250924.IIR49.22.0

Fundstelle(n):
BStBl 2025 II Seite 493
Nr. 11/2025 S. 640
BFH/NV 2025 S. 409 Nr. 4
BFH/PR 2025 S. 142 Nr. 5
BFH/PR 2025 S. 142 Nr. 5
DStR 2025 S. 268 Nr. 6
DStR 2025 S. 272 Nr. 6
DStRE 2025 S. 242 Nr. 4
EStB 2025 S. 123 Nr. 4
ErbBstg 2025 S. 87 Nr. 4
ErbStB 2025 S. 106 Nr. 4
ErbStB 2025 S. 106 Nr. 4
GmbHR 2025 S. 836 Nr. 15
HFR 2025 S. 405 Nr. 5
StuB-Bilanzreport Nr. 4/2025 S. 159
StuB-Bilanzreport Nr. 4/2025 S. 159
WPg 2025 S. 281 Nr. 5
ZIP 2025 S. 1532 Nr. 25
ZIP 2025 S. 5 Nr. 9
wistra 2025 S. 4 Nr. 5
NAAAJ-84503

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