Gesetze: § 14 Abs 1 S 1 SGB 11 vom , § 14 Abs 2 Nr 3 SGB 11 vom , § 14 Abs 2 Nr 4 SGB 11 vom , § 14 Abs 2 Nr 5 SGB 11 vom , § 15 Abs 1 SGB 11 vom , § 15 Abs 2 S 1 SGB 11 vom , § 15 Abs 3 SGB 11 vom , § 15 Abs 6 SGB 11 vom , § 17 Abs 1 SGB 11, Anl 1 Ziff 3.8 SGB 11 vom , Anl 1 Ziff 4.8 SGB 11 vom , Anl 1 Ziff 5.16 SGB 11 vom , Anl 2 SGB 11 vom
Soziale Pflegeversicherung - Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit - insulinpflichtiges Kind mit Diabetes mellitus Typ 1 - pflegerelevanter Hilfebedarf - Überwindung der Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen - Aufsicht über Nahrungsaufnahme im Zusammenhang mit der Dosierung der Insulingaben
Leitsatz
1. Wenn die Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen durch Kinder gesundheitlich bedingt laufend überwunden werden muss, löst dies einen pflegerelevanten Hilfebedarf aus, wenn und weil die Abwehr mangels Einsichtsfähigkeit und Impulskontrollfähigkeit des Kindes nicht ohne Weiteres überwindbar ist.
2. Wenn und soweit bei Kindern mit Diabetes gesundheitlich bedingt spezifische Anforderungen an die Nahrungsaufnahme bestehen und zugleich die Aufsicht über eine diesen Anforderungen entsprechende Nahrungsaufnahme nach Art, Menge und Zeit im Zusammenhang mit der Dosierung der Insulingaben gesundheitlich bedingt geboten ist, löst dies einzelfallabhängig einen eigenständigen pflegerelevanten Hilfebedarf aus.