Ausbildungsförderungsrechtliche Gleichwertigkeit von Ausbildungsgängen an einer privaten Berufsfachschule (Ergänzungsschule)
Leitsatz
Für das Merkmal "Besuch der Ausbildungsstätte" als Gegenstand der Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob die Ergänzungsschule oder nicht staatliche Hochschule als solche einer (staatlichen) Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 BAföG gleichwertig ist. Abzustellen ist vielmehr auf die dort vermittelte Ausbildung, also den konkret in Rede stehenden Ausbildungsgang.