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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 11 KR 3317/24 ER-B

Gesetze: SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB V § 34 Abs. 1 S. 7

Leitsatz

Leitsatz:

Bei dem Medikament Mounjaro (Wirkstoff Tirzepatid) handelt es sich um einen Appetitzügler, der der Regulierung des Körpergewichts dient. Das Medikament unterfällt dem gesetzlichen Ausschluss des § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V. Die Zuordnung zur Anlage II der AM-RL durch den GB-A (Beschluss vom ) hat nur deklaratorische Bedeutung.

Fundstelle(n):
KAAAJ-84919

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