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BFH Beschluss v. - V B 47/23

Gesetze: VersStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3

Zur Versicherungsteuerpflicht bei Betriebsstätten in Drittstaaten

Leitsatz

1. NV: Die Tatbestände, die nach § 1 Abs. 3 VersStG i.d.F. des Verkehrsteueränderungsgesetzes beim Bestehen eines Versicherungsverhältnisses mit einem Versicherer, der in einem Drittstaat niedergelassen ist, die Steuerpflicht begründen, stehen selbständig nebeneinander. Insbesondere lässt sich aus den in § 1 Abs. 3 Nr. 3 VersStG genannten Bedingungen keine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 3 Nr. 1 VersStG ableiten.

2. NV: Da § 1 Abs. 3 Nr. 1 VersStG in Bezug auf den Versicherungsnehmer auf „seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz“ und damit im Gegensatz zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 VersStG nicht „auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung“ abstellt, kommt es nicht in Betracht, anstelle der in § 1 Abs. 3 Nr. 1 VersStG genannten Tatbestandsmerkmale eine Betriebsstätte des Versicherungsnehmers als maßgeblich anzusehen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.300125.VB47.23.0

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 405 Nr. 8
BFH/NV 2025 S. 402 Nr. 4
DStR-Aktuell 2025 S. 8 Nr. 7
IStR 2025 S. 218 Nr. 6
IWB-Kurznachricht Nr. 6/2025 S. 202
IWB-Kurznachricht Nr. 6/2025 S. 202
RIW 2025 S. 244 Nr. 4
UVR 2025 S. 179 Nr. 6
UVR 2025 S. 179 Nr. 6
BAAAJ-85194

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