Zur Versicherungsteuerpflicht bei Betriebsstätten in Drittstaaten
Leitsatz
1. NV: Die Tatbestände, die nach § 1 Abs. 3 VersStG i.d.F. des Verkehrsteueränderungsgesetzes beim Bestehen eines Versicherungsverhältnisses mit einem Versicherer, der in einem Drittstaat niedergelassen ist, die Steuerpflicht begründen, stehen selbständig nebeneinander. Insbesondere lässt sich aus den in § 1 Abs. 3 Nr. 3 VersStG genannten Bedingungen keine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 3 Nr. 1 VersStG ableiten.
2. NV: Da § 1 Abs. 3 Nr. 1 VersStG in Bezug auf den Versicherungsnehmer auf „seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz“ und damit im Gegensatz zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 VersStG nicht „auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung“ abstellt, kommt es nicht in Betracht, anstelle der in § 1 Abs. 3 Nr. 1 VersStG genannten Tatbestandsmerkmale eine Betriebsstätte des Versicherungsnehmers als maßgeblich anzusehen.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2025:B.300125.VB47.23.0
Fundstelle(n): BB 2025 S. 405 Nr. 8 BFH/NV 2025 S. 402 Nr. 4 DStR-Aktuell 2025 S. 8 Nr. 7 IStR 2025 S. 218 Nr. 6 IWB-Kurznachricht Nr. 6/2025 S. 202 IWB-Kurznachricht Nr. 6/2025 S. 202 RIW 2025 S. 244 Nr. 4 UVR 2025 S. 179 Nr. 6 UVR 2025 S. 179 Nr. 6 BAAAJ-85194