Zur Verfahrensaussetzung bei zweifelhafter Annahme einer atypisch stillen Gesellschaft
Leitsatz
1. NV: Erscheint es möglich, dass Erträge aus einer stillen Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes bezogen wurden, muss das Finanzgericht das Verfahren über den streitigen Einkommensteuerbescheid gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung aussetzen, bis durch einen —positiven oder negativen— Bescheid entschieden ist, ob eine gesonderte und einheitliche Feststellung geboten ist. Unterbleibt dies, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor (vgl. , BFHE 273, 22).
2. NV: Bleibt das Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters hinter der Rechtsstellung zurück, die das Handelsgesetzbuch dem Kommanditisten zuweist, kann nur dann von einem atypisch stillen Gesellschaftsverhältnis ausgegangen werden, wenn bei Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls die Möglichkeit zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist. Diese Möglichkeit kann sich bei einer stillen Beteiligung an einer GmbH & Co. KG auch aus der Stellung des stillen Gesellschafters als Geschäftsführer der GmbH & Co. KG ergeben.
Fundstelle(n): BB 2025 S. 406 Nr. 8 BBK-Kurznachricht Nr. 6/2025 S. 243 BBK-Kurznachricht Nr. 6/2025 S. 244 BFH/NV 2025 S. 373 Nr. 4 DStR 2025 S. 456 Nr. 9 DStR 2025 S. 460 Nr. 9 DStR-Aktuell 2025 S. 6 Nr. 7 DStRE 2025 S. 376 Nr. 6 GmbHR 2025 S. 828 Nr. 15 NWB-Eilnachricht Nr. 9/2025 S. 553 NWB-Eilnachricht Nr. 9/2025 S. 555 StuB-Bilanzreport Nr. 6/2025 S. 236 StuB-Bilanzreport Nr. 6/2025 S. 236 VAAAJ-85196