Anfechtbarkeit der Ablehnung der Vertagung eines bereits anberaumten Versteigerungstermins
Leitsatz
1. Die Fortsetzung des Verfahrens im Sinne von § 95 ZVG setzt voraus, dass das Versteigerungsverfahren zuvor eingestellt oder aufgehoben war; infolgedessen kann die Ablehnung der Vertagung eines bereits anberaumten Versteigerungstermins nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
2. § 95 ZVG schließt die sofortige Beschwerde gegen eine nicht die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betreffende Zwischenentscheidung des Vollstreckungsgerichts - hier: Ablehnung der Vertagung eines Versteigerungstermins - auch dann aus, wenn die angegriffene Zwischenentscheidung erst auf die Erinnerung eines Verfahrensbeteiligten hin ergangen ist.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:191224BVZB77.23.0
Fundstelle(n): NJW 2025 S. 10 Nr. 9 NJW-RR 2025 S. 377 Nr. 6 WM 2025 S. 491 Nr. 11 SAAAJ-85265