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BGH Beschluss v. - V ZB 77/23

Gesetze: § 95 ZVG, § 766 Abs 1 S 1 ZPO, § 793 ZPO

Anfechtbarkeit der Ablehnung der Vertagung eines bereits anberaumten Versteigerungstermins

Leitsatz

1. Die Fortsetzung des Verfahrens im Sinne von § 95 ZVG setzt voraus, dass das Versteigerungsverfahren zuvor eingestellt oder aufgehoben war; infolgedessen kann die Ablehnung der Vertagung eines bereits anberaumten Versteigerungstermins nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

2. § 95 ZVG schließt die sofortige Beschwerde gegen eine nicht die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betreffende Zwischenentscheidung des Vollstreckungsgerichts - hier: Ablehnung der Vertagung eines Versteigerungstermins - auch dann aus, wenn die angegriffene Zwischenentscheidung erst auf die Erinnerung eines Verfahrensbeteiligten hin ergangen ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:191224BVZB77.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 10 Nr. 9
NJW-RR 2025 S. 377 Nr. 6
WM 2025 S. 491 Nr. 11
SAAAJ-85265

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