Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsweg - sachlicher Zusammenhang - dritter Ort - Wohnung - Aufnahme von Arbeitsmaterialien - beschäftigungsbezogene Pflicht - ausdrückliche Weisung - Wegeunfall - Arbeitsgerät - Schlüssel für Arbeitsräume - Unentbehrlichkeit für Aufnahme oder Verrichtung der versicherten Tätigkeit
Leitsatz
1. Besteht eine beschäftigungsbezogene Pflicht oder ausdrückliche Weisung, kann der Weg von einem dritten Ort zur Wohnung zwecks Aufnahme von Arbeitsmaterialien für einen Arbeitseinsatz als Betriebsweg versichert sein.
2. Zu den Arbeitsgeräten gehört auch ein Schlüssel zu Arbeitsräumen, wenn er für die Aufnahme oder Verrichtung der versicherten Tätigkeit unentbehrlich ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2024:260924UB2U1522R0
Fundstelle(n): NJW 2025 S. 10 Nr. 37 NJW 2025 S. 2949 Nr. 40 NJW 2025 S. 2952 Nr. 40 FAAAJ-85278