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BSG Beschluss v. - B 10 ÜG 2/24 B

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 60 Abs 1 SGG, § 110 Abs 1 S 1 SGG, § 177 SGG, § 41 Nr 7 ZPO, § 42 ZPO, § 47 Abs 1 ZPO, § 47 Abs 2 ZPO, § 547 Nr 1 ZPO, § 557 Abs 2 ZPO, § 21e GVG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

(Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Recht auf faires Verfahren - Gebot der Rücksichtnahme gegenüber Prozessbevollmächtigten - Konzentration von 3 Berufungsverfahren einer Prozessbevollmächtigten auf einen Termintag mit längerer Ladungsfrist - gesetzlicher Richter - Erforderlichkeit einer Vorlage bzw Wiedergabe des Geschäftsverteilungsplans - Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs - grundsätzliche Unanfechtbarkeit - gesteigerte Anforderungen an die Darlegung von Willkür bzw eines Verfassungsverstoßes - Erforderlichkeit der Vorlage bzw ausreichenden Wiedergabe des Zurückweisungsbeschlusses - kurze inhaltliche Zusammenfassung nicht ausreichend - Tätigkeitsverbot nach § 41 Abs 2 ZPO - Verstoß gegen Wartepflicht - Heilung nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses)

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:061224BB10UEG224B0

Fundstelle(n):
MAAAJ-85280

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