Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c – Anwendungsbereich – Steuerbare Umsätze – Werkvertrag zur Durchführung eines Immobilienprojekts – Vertragsbeendigung durch den Werkbesteller – Begriff ‚Entgelt‘ – Einstufung – Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Gesamtbetrags abzüglich der vom Dienstleistungserbringer eingesparten Kosten – Art. 73 – Steuerbemessungsgrundlage
Leitsatz
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
ist dahin auszulegen,
dass der Betrag, der vertraglich geschuldet wird, weil der Empfänger einer Dienstleistung einen wirksam geschlossenen Vertrag über die Erbringung dieser mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistung – deren Ausführung der Dienstleistungserbringer begonnen hatte und zu deren Fertigstellung er bereit war –, beendigt hat, als Entgelt für eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne der Richtlinie 2006/112 anzusehen ist.