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BSG Urteil v. - B 8 SO 13/22 R

Gesetze: § 41 Abs 1 SGB 12 vom , § 41 Abs 3 SGB 12 vom , § 42 Nr 2 SGB 12 vom , § 44 Abs 1 S 2 SGB 12 vom , § 33 Abs 1 Nr 1 SGB 12 vom , § 33 Abs 1 S 1 SGB 12 vom , § 19 Abs 2 SGB 12 vom , § 82 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 12

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vorsorgebedarf - Übernahme freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - Vorrangigkeit einer Absetzung vom Einkommen - Erforderlichkeit einer gesonderten Antragstellung - erforderliche Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung

Tatbestand

Im Streit ist im Revisionsverfahren noch die Frage, ob die Beklagte für die Zeit vom 1.8.2015 bis 31.1.2016 die Berücksichtigung von Bedarfen für die Altersvorsorge nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) zu Recht abgelehnt hat.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:260924UB8SO1322R0

Fundstelle(n):
RAAAJ-85410

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