Gesetze: § 41 Abs 1 SGB 12 vom , § 41 Abs 3 SGB 12 vom , § 42 Nr 2 SGB 12 vom , § 44 Abs 1 S 2 SGB 12 vom , § 33 Abs 1 Nr 1 SGB 12 vom , § 33 Abs 1 S 1 SGB 12 vom , § 19 Abs 2 SGB 12 vom , § 82 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 12
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vorsorgebedarf - Übernahme freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - Vorrangigkeit einer Absetzung vom Einkommen - Erforderlichkeit einer gesonderten Antragstellung - erforderliche Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung
Leitsatz
Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind als Vorsorgebedarf nur zu berücksichtigen, wenn die Beitragszahlung den Grundsicherungsbedarf im Alter prognostisch mindert und die Beiträge der Höhe nach angemessen sind.