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Anerkennung des IPSC - Schießens als Sport i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO
Bezug: BStBl 2019 I S. 1370
Bezug: BStBl 2019 II S. 790
Der , entschieden, dass ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes besteht – insbesondere des IPSC-Schießens (International Practical Shooting Confederation – IPSC) – im konkreten Einzelfall auch die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellungen der Gemeinnützigkeit erfüllen kann.
Für die Anwendung des Urteils gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nach dem konkret vorliegenden Sachverhalt bei Veranstaltungen des betreffenden IPSC-Vereins oder bei Wettkämpfen, zu denen der Verein seine Mitglieder entsendet, das Schießen auf Menschen simuliert wird bzw. die beim IPSC-Schießen aufgebauten Szenarien als Häuserkampf mit der Imitation eines Schusses auf Menschen interpretiert werden müssen. Liegt ein derartiger Sachverhalt vor, ist dem betreffenden IPSC-Verein der Status der Gemeinnützigkeit zu versagen bzw. abzuerkennen.
Der BFH begründet seine Entscheidung maßgeblich da mit, dass die vom Finanzgericht vorgenommene „tatsächliche Würdigung“ einer revisionsrechtlichen Prüfung standhalte (Rn. 35 ff. und Rn. 41 ff. de...