Gesetze: § 11 Abs 1 S 1 Nr 2 BBG 2009, § 61 Abs 1 S 2 BBG 2009, § 61 Abs 1 S 3 BBG 2009, § 125 Abs 1 S 2 BBG 2009, § 48 Abs 2 BBG 2009, § 34 Abs 1 S 1 Nr 2 BBG 2009
Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wegen mangelnder Bewährung
Leitsatz
Bei der Einschätzung der charakterlichen Eignung eines Probebeamten steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle ist daher auf die Nachprüfung beschränkt, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.