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BVerwG Urteil v. - 9 A 5/23

Gesetze: § 17e FStrG, § 24 Abs 1 S 1 FStrG, § 5 Abs 3 VerkPBG, § 11 VerkPBG, § 74 Abs 2 S 2 VwVfG, § 45 Abs 1 S 2 Nr 3 StVO 2013, § 2 BImSchV 16

Verlegung und Ausbau B 96 - Ortsumfahrung Teschendorf

Leitsatz

1. Die in den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL 2012) und den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) vorgegebenen Parameter sind für die Planungsbehörde und die gerichtliche Abwägungskontrolle nicht bindend. Sie bringen jedoch die anerkannten Regeln für die Anlage von Land- bzw. Stadtstraßen zum Ausdruck, sodass eine daran orientierte Straßenplanung nur in Ausnahmefällen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot verstoßen wird.

2. Der in den RAL 2012 festgelegte Mindestabstand zwischen zwei Knotenpunkten stellt nicht nur einen lediglich abstrakten Belang dar, sondern ist Ausdruck entsprechender technischer Sicherheitsanforderungen und Erfahrungswerte.

3. Der Planungsträger ist nicht gehindert, im Einzelfall abweichend von den RASt 06 individuelle Lösungen zu verwirklichen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2024:011024U9A5.23.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-85608

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