Gesetze: § 11 Abs 1 S 2 EZulV, § 11 Abs 1 S 1 EZulV, Art 19 Abs 4 GG
Erschwerniszulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
Leitsatz
Die Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler nach § 11 Abs. 1 EZulV setzt auch nach der aktuellen Normfassung einen hinreichend konkreten und auf objektivierten Anhaltspunkten beruhenden Verdacht voraus. Eine abstrakte Gefahrenlage reicht ebenso wenig aus wie ein subjektives Bedrohungsgefühl des Beamten oder Soldaten. Erforderlich ist, dass ausreichende Anhaltspunkte für die konkrete Gefahr eines Schadens durch die Explosion eines Sprengkörpers im Einzelfall vorliegen (wie 2 C 14.96 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 7).