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BAG Urteil v. - 5 AZR 272/23

Gesetze: § 242 BGB, § 812 Abs 1 BGB, § 611a BGB, § 611 BGB

Rückforderung von Honoraren und Umsatzsteuer - Rechtsmissbrauch

Leitsatz

1. Erweist sich ein als freie Mitarbeit behandeltes Vertragsverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis, kann nach der Rechtsprechung des BAG einem Verlangen des Arbeitgebers auf Rückzahlung überhöhter Honorare der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen. Denn durch die Vereinbarung und Behandlung eines Rechtsverhältnisses als freie Mitarbeit kann beim Mitarbeiter ein schützenswertes Vertrauen darauf entstehen, dass ihm die erhaltenen Vorteile nicht wieder entzogen werden, sofern er nicht selbst die Einordnung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis geltend macht

2. Für das Entstehen eines schützenswerten Vertrauens des Mitarbeiters in das „Behaltendürfen“ der aus der Behandlung der Beschäftigung als „freie Mitarbeit“ gezogenen Vorteile kommt es maßgeblich auf die Umstände an, die zu deren Begründung und nicht zu derjenigen eines Arbeitsverhältnisses geführt haben. Von Bedeutung können – gerade bei längerer Dauer der Beschäftigung – ferner die Modalitäten der Durchführung des Vertragsverhältnisses im Laufe der Zeit sein. So genügt in der Regel die bloße Hinnahme eines Vertragsschlusses über eine freie Mitarbeit und der entsprechenden vergütungsmäßigen Behandlung nicht für das Entstehen eines schützenswerten Vertrauens.

3. Zur Beantwortung der Frage, ob die Beklagte von der Klägerin die Umsatzsteuer ohne Rechtsgrund i. S. d. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erhalten hat, bedarf es zunächst der Feststellung, ob das Rechtsverhältnis der Parteien im Streitzeitraum als Arbeitsverhältnis einzuordnen und die Beklagte daher nicht zur Ausweisung von Umsatzsteuer berechtigt war (sog. Steuerausweis durch Nichtunternehmer, § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG). Wäre dies der Fall, kann die Klägerin grundsätzlich die an die Beklagte gezahlte Umsatzsteuer von dieser zurückerstattet verlangen, während die Beklagte wiederum Erstattung vom Fiskus nach § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG erlangen kann (sog. Rückabwicklung „übers Eck“).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:041224.U.5AZR272.23.0

Fundstelle(n):
Nr. 14/2025 S. 886
Nr. 23/2025 S. 1491
Nr. 23/2025 S. 1491
BB 2025 S. 638 Nr. 11
HFR 2025 S. 395 Nr. 4
NJW 2025 S. 10 Nr. 13
GAAAJ-85765

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