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Oberste Finanzbehörden der Länder - S 0625 BStBl 2025 I S. 568

Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a Abgabenordnung (AO)) als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Orientierungssatz

Per Allgemeinverfügung haben die obersten Finanzbehörden der Länder Einsprüche und Änderungsanträge zurückgewiesen, mit denen geltend gemacht wird, dass die Besteuerung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen gegen das Grundgesetz verstoße.

Aufgrund

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer oder des Gewerbesteuermessbetrags, gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, gegen gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Absatz 4 Satz 1 EStG oder gegen Bescheide, die die Änderung einer der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 EStG, auch i.V.m. § 52a Absatz 8 Satz 2 EStG (i. d. F. des JStG 2010, BGBl. 2010 I S. 1768) und § 20 Absatz 8 EStG, § 8 Absatz 1 KStG oder § 7 GewStG verstoße gegen das Grundgesetz.

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