Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a Abgabenordnung (AO)) als Einkünfte aus Kapitalvermögen
OrientierungssatzPer Allgemeinverfügung haben die obersten Finanzbehörden der Länder Einsprüche und Änderungsanträge zurückgewiesen, mit denen geltend gemacht wird, dass die Besteuerung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen gegen das Grundgesetz verstoße.
Aufgrund
des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung sowie
der Nichtannahmebeschlüsse des (vorgehend , nv), 2 BvR 2674/14 (vorgehend , BStBl II 2014 S. 998), und vom , 2 BvR 482/14 (vorgehend , BFH/NV 2014 S. 830), 2 BvR 1711/15 (vorgehend , nv)
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer oder des Gewerbesteuermessbetrags, gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, gegen gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Absatz 4 Satz 1 EStG oder gegen Bescheide, die die Änderung einer der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 EStG, auch i.V.m. § 52a Absatz 8 Satz 2 EStG (i. d. F. des JStG 2010, BGBl. 2010 I S. 1768) und § 20 Absatz 8 EStG, § 8 Absatz 1 KStG oder § 7 GewStG verstoße gegen das Grundgesetz.
Ents...