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BAG Beschluss v. - 7 ABR 37/23

Gesetze: § 2 Abs 1 BetrVG, § 14 Abs 2 S 1 BetrVG, § 15 Abs 2 BetrVG, § 25 Abs 2 BetrVG, § 30 Abs 1 S 4 BetrVG, § 33 Abs 2 BetrVG, § 37 Abs 6 BetrVG, § 40 Abs 1 BetrVG, § 177 Abs 1 BGB, § 184 Abs 1 BGB, § 46 Abs 1 BPersVG 2021

Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 BetrVG über die Reihenfolge der in den Betriebsrat nachrückenden Ersatzmitglieder gehört zu den wesentlichen und unverzichtbaren Verfahrensvorschriften, von deren Beachtung die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen abhängt.

2. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber eine Freistellung von Anwaltskosten - vorbehaltlich deren Erforderlichkeit - für die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Rechten auch dann verlangen, wenn er der zunächst auf einem unwirksamen Beschluss beruhenden Beauftragung des Anwalts durch einen später ordnungsgemäß gefassten Beschluss nachträglich zustimmt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:250924.B.7ABR37.23.0

Fundstelle(n):
Nr. 17/2025 S. 1085
Nr. 25/2025 S. 1553
Nr. 25/2025 S. 1553
BB 2025 S. 627 Nr. 11
BB 2025 S. 889 Nr. 15
BB 2025 S. 896 Nr. 15
NJW 2025 S. 10 Nr. 14
ZIP 2025 S. 1488 Nr. 24
PAAAJ-85911

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