Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
EuGH Urteil v. - C-331/23

Gesetze: EUGrdRCh Art. 50, RL 2006/112/EG Art. 193, RL 2006/112/EG Art. 194, RL 2006/112/EG Art. 202, RL 2006/112/EG Art. 203, RL 2006/112/EG Art. 204, RL 2006/112/EG Art. 205

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 205 – Gesamtschuldnerische Haftung für Steuerschulden eines Dritten – Voraussetzungen und Umfang der Haftung – Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug – Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Mehrwertsteuer, die keine Beurteilung unter Berücksichtigung der einzelnen Tatbeiträge der Steuerpflichtigen an der Steuerhinterziehung ermöglicht – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsatz ne bis in idem – Anwendungskriterien – Taten im Zusammenhang mit verschiedenen Steuerjahren, die verwaltungs- bzw. strafrechtlich verfolgt wurden – Fortgesetzte Straftat mit einheitlichem Vorsatz – Keine Identität des Sachverhalts

Leitsatz

1. Art. 205 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, die zur Gewährleistung der Erhebung der Mehrwertsteuer eine verschuldensunabhängige gesamtschuldnerische Haftung eines anderen Steuerpflichtigen als desjenigen vorsieht, der diese Steuer normalerweise schuldet, ohne dass das zuständige Gericht diese unter Berücksichtigung der Tatbeiträge verschiedener an einer Steuerhinterziehung beteiligten Personen beurteilen kann, sofern dieser Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass die von ihm bewirkten Umsätze nicht Teil der Steuerhinterziehung waren.

2. Art. 205 der Richtlinie 2006/112 ist im Licht des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität

dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, wonach ein anderer Steuerpflichtiger als derjenige, der die Mehrwertsteuer normalerweise schuldet, dazu verpflichtet ist, diese Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten, ohne dass das Recht des Letztgenannten auf Abzug der geschuldeten oder entrichteten Vorsteuer berücksichtigt wird.

3. Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die eine Kumulierung von strafrechtlichen Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen strafrechtlicher Natur, denen verschiedene Verfahren zugrunde liegen, für Taten derselben Art erlaubt, die jedoch in aufeinanderfolgenden Steuerjahren begangen wurden und die bezüglich eines Steuerjahrs im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens strafrechtlicher Natur und bezüglich eines anderen Steuerjahrs im Rahmen eines Strafverfahrens verfolgt wurden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2024:1027

Fundstelle(n):
OAAAJ-86153

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank