1. Eine tarifvertragliche Regelung, die für das Verdienen von Überstundenzuschlägen auch bei Teilzeitarbeit das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers voraussetzt, behandelt in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung von in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern nach § 4 Abs. 1 TzBfG, wenn es an sachlichen Gründen für die Ungleichbehandlung fehlt.
2. Liegen sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung nicht vor, bewirkt eine solche tarifvertragliche Regelung zugleich eine gegen § 7 Abs. 1 AGG verstoßende mittelbare Benachteiligung weiblicher Arbeitnehmer wegen des Geschlechts, wenn innerhalb der Gruppe der in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer signifikant mehr Frauen als Männer vertreten sind.
Fundstelle(n): Nr. 16/2025 S. 1016 BB 2025 S. 691 Nr. 12 DStR 2025 S. 598 Nr. 11 DStR 2025 S. 598 Nr. 11 DStR-Aktuell 2024 S. 11 Nr. 50 NJW 2025 S. 10 Nr. 12 ZIP 2024 S. 4 Nr. 50 ZIP 2025 S. 1011 Nr. 17 ZIP 2025 S. 1011 Nr. 17 ZIP 2025 S. 848 Nr. 14 BAAAJ-86166