Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BAG Urteil v. - 8 AZR 370/20

Gesetze: § 15 Abs 2 AGG, § 1 TVG, § 4 Abs 1 TzBfG, § 134 BGB, § 612 Abs 2 BGB, Anh Rahmenvereinbarung § 4 Nr 1 EGRL 81/97, Anh Rahmenvereinbarung § 4 Nr 2 EGRL 81/97, § 1 AGG, § 3 Abs 2 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 611a Abs 2 BGB, § 15 Abs 3 AGG

Teilzeitbeschäftigung - Überstundenzuschläge

Leitsatz

1. Eine tarifvertragliche Regelung, die für das Verdienen von Überstundenzuschlägen auch bei Teilzeitarbeit das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers voraussetzt, behandelt in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung von in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern nach § 4 Abs. 1 TzBfG, wenn es an sachlichen Gründen für die Ungleichbehandlung fehlt.

2. Liegen sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung nicht vor, bewirkt eine solche tarifvertragliche Regelung zugleich eine gegen § 7 Abs. 1 AGG verstoßende mittelbare Benachteiligung weiblicher Arbeitnehmer wegen des Geschlechts, wenn innerhalb der Gruppe der in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer signifikant mehr Frauen als Männer vertreten sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:051224.U.8AZR370.20.0

Fundstelle(n):
Nr. 16/2025 S. 1016
BB 2025 S. 691 Nr. 12
DStR 2025 S. 598 Nr. 11
DStR 2025 S. 598 Nr. 11
DStR-Aktuell 2024 S. 11 Nr. 50
NJW 2025 S. 10 Nr. 12
ZIP 2024 S. 4 Nr. 50
ZIP 2025 S. 1011 Nr. 17
ZIP 2025 S. 1011 Nr. 17
ZIP 2025 S. 848 Nr. 14
BAAAJ-86166

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank