(Umfang der Aufklärungspflicht eines nicht gebundenen Darlehensvermittlers)
Leitsatz
Ein nicht gebundener Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen schuldet seinem Kunden eine umfassende und richtige Aufklärung über die in Betracht kommenden Finanzierungsmöglichkeiten. Im Rahmen der geschuldeten Aufklärung darf ein reales Risiko (hier: Nichtzustandekommen des Grundstückskaufvertrags nach bereits geschlossenem und nicht mehr widerruflichem Darlehensvertrag) nicht so verharmlost werden, dass der Eindruck entsteht, es sei nur theoretischer Natur (Anschluss an , NJW 2018, 848 [juris Rn. 34, 37 und 39]).
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2025:200225UIZR122.23.0
Fundstelle(n): BB 2025 S. 1089 Nr. 20 NJW 2025 S. 1200 Nr. 17 NJW 2025 S. 1204 Nr. 17 WM 2025 S. 477 Nr. 11 ZIP 2025 S. 1263 Nr. 21 ZIP 2025 S. 1264 Nr. 21 ZIP 2025 S. 5 Nr. 10 ZIP 2025 S. 951 Nr. 16 ZAAAJ-86184