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BFH Beschluss v. - IV B 35/23

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 82; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3; ZPO § 404; ZPO § 412

Verletzung der Sachaufklärungspflicht und Gehörsverstoß im Zusammenhang mit der Feststellung ausländischen Rechts

Leitsatz

1. NV: Das Finanzgericht (FG) verstößt gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—), wenn es sich mit Blick auf die Feststellung ausländischen Rechts auf seine eigene Sachkunde beruft und von der seitens der Klägerin beantragten Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung beziehungsweise einer Entscheidung über das den Sachverständigen betreffende Ablehnungsgesuch sowie von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (§ 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 der Zivilprozessordnung) absieht, obwohl der Erwerb der eigenen Sachkunde unter anderem aus den Gutachten des Sachverständigen herrührt.

2. NV: Eine Überraschungsentscheidung (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) liegt vor, wenn das FG vor Erlass seines Urteils nicht auf die Erledigung des Beweisbeschlusses (Erstattung eines Sachverständigengutachtens) wegen zwischenzeitlich erlangter eigener Sachkunde bei der Feststellung ausländischen Rechts hinweist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:B.140524.IVB35.23.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2025 S. 152 Nr. 5
AO-StB 2025 S. 153 Nr. 5
BB 2025 S. 533 Nr. 10
IStR 2025 S. 290 Nr. 8
LAAAJ-86209

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