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BMF - IV D 1 - S 0062/00117/001/007 BStBl 2025 I S. 643

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

TOP I/13 der Sitzung KSt/GewSt II/2024;
TOP 6 der Sitzung AG AO II/2024;
TOP 17.1 bis 17.3 der Sitzung AO IV/2024

Orientierungssatz

Die Regelungen des AEAO zu §§ 31b, 60, 146a, 156, 175, 251 und 367 wurden geändert.

Bezug: BStBl 2024 I S. 1616

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2024 I S. 1616) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Der Nummer 2.2 des AEAO zu § 31b wird folgender Absatz angefügt:

    „Hat eine Steuerhinterziehung dagegen lediglich zu einer niedrigeren Steuerzahlung geführt, liegt in den insoweit ersparten Aufwendungen in Höhe des Verkürzungsbetrags kein illegal erworbener Vermögenswert (vgl. , DStR S. 1504). Eine Offenbarungsbefugnis nach § 31b Abs. 1 AO bzw. eine Mitteilungspflicht nach § 31b Abs. 2 AO besteht in diesem Fall mangels geldwäschetauglichen Tatobjekts nicht.“

  2. In der Nummer 2 des AEAO zu § 60 wird nach dem Buchstaben d) folgender Buchstabe e) eingefügt:

    „e) Bei Körperschaften, die kirchliche Zwecke nach § 54 AO verfolgen, kann der Begriff „kirchliche Zwecke“ aus § 1 der Mustersatzung durch eine andere geeignete Formulierung (z. B. „religionsgemeinschaftliche Zwecke im Sinne des § 54 AO“) ersetzt werden.“

  3. Der AEAO zu § 146a wird wie folgt geändert:

    1. In der Nummer 1.10.2 werd...

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