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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
TOP I/13 der
Sitzung KSt/GewSt II/2024;
TOP 6 der Sitzung AG
AO II/2024;
TOP 17.1 bis 17.3 der Sitzung
AO IV/2024
Die Regelungen des AEAO zu §§ 31b, 60, 146a, 156, 175, 251 und 367 wurden geändert.
Bezug: BStBl 2024 I S. 1616
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2024 I S. 1616) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Der Nummer 2.2 des AEAO zu § 31b wird folgender Absatz angefügt:
„Hat eine Steuerhinterziehung dagegen lediglich zu einer niedrigeren Steuerzahlung geführt, liegt in den insoweit ersparten Aufwendungen in Höhe des Verkürzungsbetrags kein illegal erworbener Vermögenswert (vgl. , DStR S. 1504). Eine Offenbarungsbefugnis nach § 31b Abs. 1 AO bzw. eine Mitteilungspflicht nach § 31b Abs. 2 AO besteht in diesem Fall mangels geldwäschetauglichen Tatobjekts nicht.“
In der Nummer 2 des AEAO zu § 60 wird nach dem Buchstaben d) folgender Buchstabe e) eingefügt:
„e) Bei Körperschaften, die kirchliche Zwecke nach § 54 AO verfolgen, kann der Begriff „kirchliche Zwecke“ aus § 1 der Mustersatzung durch eine andere geeignete Formulierung (z. B. „religionsgemeinschaftliche Zwecke im Sinne des § 54 AO“) ersetzt werden.“
Der AEAO zu § 146a wird wie folgt geändert:
In der Nummer 1.10.2 werd...