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Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Festsetzung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Absatz 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) entfallenden Solidaritätszuschlagguthabens
OrientierungssatzPer Allgemeinverfügung haben die obersten Finanzbehörden der Länder Einsprüche und Änderungsanträge zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Festsetzung eines rechnerisch auf das KSt-Guthaben gem. § 37 Abs. 5 KStG entfallenden Solidaritätszuschlagguthabens zurückgewiesen.
Bezug:
Bezug: BStBl 2024 II S. 853
Aufgrund
des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung,
des , BVerfGE 159 S. 149, sowie
des , BStBl 2024 II S. 853
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes vom entfallenden Solidaritätszuschlags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Ablehnung dieser Festsetzung verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes vom entfallenden Solidaritätszuschlags.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist ...