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BGH Urteil v. - XI ZR 183/23

Gesetze: § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 310 Abs 3 Nr 1 BGB, § 700 Abs 1 BGB, § 1 UKlaG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG, § 5 UKlaG, § 13 Abs 1 UWG, § 13 Abs 3 UWG

Wirksamkeit von Klauseln zu Verwahrentgelten ("Negativzinsen") in Verträgen über Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten

Leitsatz

Die von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen über Spareinlagen vorformulierten Klauseln

"Verwahrung von Einlagen oberhalb des Freibetrags für alle Einlagen- & Girokonten

Verwahrentgelt 0,5 % p.a.",

"Verwahrentgelt für die Verwahrung von Einlagen auf allen Einlagen- & Girokonten

- für ab dem bis einschließlich neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 250.000,00 €

0,5 % p.a.

- für ab dem bis einschließlich neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 100.000,00 €

0,5 % p.a.

- für ab dem neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 50.000,00 €

0,5 % p.a."

und

"1. Die [C-Bank] erhebt ab dem […] für die auf Euro lautenden Einlagen (inklusive Spareinlagen) auf den Konten des Kunden, die unter seiner Kundennummer […] gegenwärtig und zukünftig geführt werden (im folgenden „Kundenkonten“) ein monatliches Guthabenentgelt.

[…]

3. […] Dieser Kostensatz entspricht dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Einlagenfazilität im jeweiligen Berechnungsmonat festgelegten Zinssatz (aktuell 0,50 % p.a.)."

sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:040225UXIZR183.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 1749 Nr. 24
NJW-RR 2025 S. 687 Nr. 11
WM 2025 S. 482 Nr. 11
ZIP 2025 S. 634 Nr. 11
ZIP 2025 S. 757 Nr. 13
ZIP 2025 S. 758 Nr. 13
MAAAJ-86855

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