Wirksamkeit von Klauseln zu Verwahrentgelten ("Negativzinsen") in Verträgen über Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten
Leitsatz
Die von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen über Spareinlagen vorformulierten Klauseln
"Verwahrung von Einlagen oberhalb des Freibetrags für alle Einlagen- & Girokonten
Verwahrentgelt 0,5 % p.a.",
"Verwahrentgelt für die Verwahrung von Einlagen auf allen Einlagen- & Girokonten
- für ab dem bis einschließlich neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 250.000,00 €
0,5 % p.a.
- für ab dem bis einschließlich neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 100.000,00 €
0,5 % p.a.
- für ab dem neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 50.000,00 €
0,5 % p.a."
und
"1. Die [C-Bank] erhebt ab dem […] für die auf Euro lautenden Einlagen (inklusive Spareinlagen) auf den Konten des Kunden, die unter seiner Kundennummer […] gegenwärtig und zukünftig geführt werden (im folgenden „Kundenkonten“) ein monatliches Guthabenentgelt.
[…]
3. […] Dieser Kostensatz entspricht dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Einlagenfazilität im jeweiligen Berechnungsmonat festgelegten Zinssatz (aktuell 0,50 % p.a.)."
sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2025:040225UXIZR183.23.0
Fundstelle(n): NJW 2025 S. 1749 Nr. 24 NJW-RR 2025 S. 687 Nr. 11 WM 2025 S. 482 Nr. 11 ZIP 2025 S. 634 Nr. 11 ZIP 2025 S. 757 Nr. 13 ZIP 2025 S. 758 Nr. 13 MAAAJ-86855