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EuGH Urteil v. - C-295/23

Gesetze: AEUV Art. 49, AEUV Art. 63 Abs. 1, BRAO § 59e Abs. 1 Satz 1, BRAO § 59h Abs. 3 Satz 1, RL 2006/123/EG Art. 15 Abs. 2 Buchst. c, RL 2006/123/EG Art. 15 Abs. 3

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Art. 63 AEUV – Freier Kapitalverkehr – Bestimmung der anwendbaren Verkehrsfreiheit – Dienstleistungen im Binnenmarkt – Richtlinie 2006/123/EG – Art. 15 – Anforderungen im Hinblick auf die Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen – Beteiligung eines reinen Finanzinvestors am Kapital einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft – Widerruf der Zulassung dieser Gesellschaft zur Rechtsanwaltschaft wegen dieser Beteiligung – Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs – Rechtfertigung mit dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit und mit dem Schutz der Empfänger von Rechtsdienstleistungen – Erforderlichkeit – Verhältnismäßigkeit

Leitsatz

Art. 15 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt und Art. 63 AEUV

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der es unzulässig ist, dass Geschäftsanteile an einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf einen reinen Finanzinvestor übertragen werden, der nicht die Absicht hat, in der Gesellschaft eine in dieser Regelung bezeichnete berufliche Tätigkeit auszuüben, und die bei Zuwiderhandlung den Widerruf der Zulassung der betreffenden Rechtsanwaltsgesellschaft zur Rechtsanwaltschaft vorsieht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2024:1037

Fundstelle(n):
LAAAJ-87058

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