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Gemeinnützigkeit; Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht mit Wirkung vom
Körperschaftsteuer-Kurzinformation 2024 Nr. 15
OrientierungssatzEine Kurzinformation des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein erläutert die Änderungen der §§ 52, 53 und 62 AO.
I.
§ 53 Nr. 2 AO wurde geändert und Nr. 3 neu angefügt durch das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft und Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom , BGBl. I 2024 Nr. 323 mit Wirkung ab .
Die allgemeine wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit wird in § 53 Nummer 2 AO normiert und die besondere wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit in § 53 Nummer 3 AO.
Die Regelung in der neuen Nummer 3 des § 53 AO stellt die bisherigen allgemeinen Grundsätze zur wirtschaftlichen Notlage aus besonderen Gründen dar, die bisher in § 53 Nummer 2 Satz 3 AO geregelt waren. Sofern diese vorliegen, kann die Bezügegrenze nach Nummer 2 außer Acht bleiben.
Als Konkretisierung eines besonderen Grundes wird eine Katastrophe definiert, für die ein Katastrophenerlass des Bundesministeriums der Finanzen oder einer obersten Landesfinanzbehörde erlassen wurde. Falls ein solcher Erlass ergangen ist, müssen die durch die Katastrophe entstandene Notlage sowie die Mehraufwendungen nur glaubhaft gemacht werden. Dadurch wird steuerbegünstigten Körperschaften die Möglichkeit gegeben, schnell und unbürokratisch Hilfe leisten zu können. Sofern Leistungen von dritter Seite, auf die ...