Steuerfreiheit einer als Sonderbetriebseinnahme erfassten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG
Leitsatz
1. Eine Aufwandsentschädigung, die ein Mitunternehmer als Präsident einer Berufskammer erzielt, ist durch die betriebliche Tätigkeit der Mitunternehmerschaft veranlasst. Sie gehört bei unmittelbarer Auszahlung an den Mitunternehmer zu dessen Sonderbetriebseinnahmen.
2. Aufwendungen der Mitunternehmerschaft für die betriebliche Tätigkeit sind durch die ehrenamtliche Tätigkeit des Mitunternehmers als Präsident einer Berufskammer (mit-)veranlasst. Sie sind bei der Prüfung, ob eine Aufwandsentschädigung ausschließlich Betriebsausgaben der ehrenamtlichen Tätigkeit ersetzt, zu berücksichtigen.
3. § 48 der Finanzgerichtsordnung i.d.F. des Art. 27 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes gilt auch für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens am bereits anhängige Klageverfahren (Anschluss an , zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
Fundstelle(n): BB 2025 S. 661 Nr. 12 BFH/NV 2025 S. 558 Nr. 5 BFH/PR 2025 S. 149 Nr. 6 BFH/PR 2025 S. 149 Nr. 6 DStR 2025 S. 564 Nr. 11 DStRE 2025 S. 440 Nr. 7 EStB 2025 S. 192 Nr. 6 EStB 2025 S. 192 Nr. 6 HFR 2025 S. 643 Nr. 7 StuB-Bilanzreport Nr. 7/2025 S. 276 StuB-Bilanzreport Nr. 7/2025 S. 276 LAAAJ-87139