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BGH Urteil v. - XI ZR 65/23

Gesetze: § 145 BGB, §§ 145ff BGB, § 305 Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 307 Abs 3 S 2 BGB, § 311 Abs 1 BGB, §§ 488ff BGB, § 700 Abs 1 BGB, § 1 UKlaG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG

Wirksamkeit einer Verwahrentgeltklausel in Giroverträgen einer Volksbank

Leitsatz

1. Die von einer Bank für eine Vielzahl von Giroverträgen in dem vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltene Klausel zu einem "Verwahrentgelt"

"Privatkonten

[…]

Entgelt für die Verwahrung von

Einlagen über 10.000 EUR            pro Jahr 0,50 % p.a.

Freibetrag14

14 Vom Kunden zu zahlendes Verwahrentgelt bei Neuanlage/Neuvereinbarung ab für Einlagen über 10.000 EUR Freibetrag auf das auf dem Konto verwahrte Guthaben, das den aktuellen Freibetrag übersteigt."

unterliegt keiner richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Sie verstößt aber gegen das Transparenzgebot und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.

2. Die Einführung eines Verwahrentgelts für Guthaben auf Girokonten, die im Rahmen bestehender Giroverträge geführt werden, erfordert einen den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügenden Änderungsvertrag (Anschluss an Senatsurteil vom - XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344 Rn. 38).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:040225UXIZR65.23.0

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 705 Nr. 13
NJW 2025 S. 1743 Nr. 24
WM 2025 S. 509 Nr. 12
ZIP 2025 S. 1004 Nr. 17
ZIP 2025 S. 1005 Nr. 17
ZIP 2025 S. 693 Nr. 12
KAAAJ-87242

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