(Umdeutung irrtümlich vorgenommener Verfahrensbeschränkungen; Voraussetzungen einer Verurteilung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG wegen Verstoßes gegen einen gerichtlich bestätigten Vergleich)
Leitsatz
1. Irrtümlich nach § 154 StPO statt nach § 154a StPO vorgenommene Verfahrensbeschränkungen sind entsprechend dem tatsächlich Gewollten und rechtlich Zulässigen in Entscheidungen nach § 154a StPO umzudeuten.
2. Eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG wegen Verstoßes gegen einen nach § 214a Satz 1 FamFG gerichtlich bestätigten Vergleich setzt voraus, dass das erkennende Gericht im Strafverfahren eigenständig und unabhängig von der vorangegangenen Beurteilung durch das Familiengericht die materielle Rechtmäßigkeit des Bestätigungsbeschlusses geprüft und bejaht hat. Diese Prüfung und ihr Ergebnis muss es in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2025:090125B3STR340.24.0
Fundstelle(n): NJW 2025 S. 10 Nr. 14 NJW 2025 S. 1216 Nr. 17 NJW 2025 S. 1219 Nr. 17 RAAAJ-87257