Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses und Partikularinsolvenzverfahren; Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters und liquidationslose Vollbeendigung der Gesellschaft
Leitsatz
1. Der rechtskräftige Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist vom Prozessgericht als gültig hinzunehmen, wenn ihm nicht ein offenkundiger, schwerer Fehler anhaftet, der zur Unwirksamkeit des Beschlusses führt.
2a. Kommt es infolge eines Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer Personengesellschaft und einer dadurch bedingten liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft zu einem Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den letzten Gesellschafter, ist ein Partikularinsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen möglich; Insolvenzschuldner ist der letzte Gesellschafter, auf den das Gesellschaftsvermögen übergegangen ist.
2b. Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der unbemerkt bereits vollbeendeten Gesellschaft eröffnet, handelt es sich um ein von Anfang an wirksames Partikularinsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen in der Trägerschaft des verbliebenen Gesellschafters.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2025:060325UIXZR234.23.0
Fundstelle(n): Nr. 20/2025 S. 1268 Nr. 20/2025 S. 1268 BB 2025 S. 642 Nr. 12 DStR 2025 S. 1536 Nr. 27 DStR-Aktuell 2025 S. 12 Nr. 12 NJW 2025 S. 8 Nr. 14 NWB-Eilnachricht Nr. 13/2025 S. 830 WM 2025 S. 524 Nr. 12 ZIP 2025 S. 1386 Nr. 23 ZIP 2025 S. 1386 Nr. 23 ZIP 2025 S. 709 Nr. 12 AAAAJ-87267