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BGH Urteil v. - I ZR 20/24

Gesetze: § 4 Abs 2 S 1 ApoBetrO, § 23 Abs 1 S 1 ApoBetrO, § 23 Abs 5 ApoBetrO, § 3 S 1 FeiertG NW, Art 74 Abs 1 Nr 19 GG, § 173 Abs 1 GVG, § 7 Abs 1 LÖG NW, § 7 Abs 2 S 1 LÖG NW, § 7 Abs 2 S 2 LÖG NW, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG, § 160 Abs 3 Nr 7 ZPO, § 165 S 1 ZPO, § 310 Abs 1 S 1 ZPO, § 311 Abs 2 S 1 ZPO, § 311 Abs 2 S 2 ZPO, § 315 Abs 3 ZPO

Abschluss eines landgerichtlichen Verfahrens durch Verkündung eines Urteils; Dienstbereitschaft der Apotheken an Sonn- und Feiertagen - Sonntäglicher Apotheken-Lieferservice

Leitsatz

Sonntäglicher Apotheken-Lieferservice

1. Ist im Protokoll des zur Verkündung einer Entscheidung anberaumten Termins nicht festgehalten, dass ein Urteil verkündet wurde, ist die Verkündung nicht bewiesen. Wird das erstinstanzliche Urteil weder durch Verkündung noch in anderer Weise wirksam verlautbart, handelt es sich dabei lediglich um einen Urteilsentwurf, mit dem das erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

2. Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, in § 7 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW Apothekenschließungen an Sonn- und Feiertagen anzuordnen, die durch Verbotsverfügungen der Apothekerkammern konkretisiert werden. Er ist hieran nicht durch die bundesrechtliche Regelung der Verpflichtung der Apotheker zur Dienstbereitschaft in § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO gehindert.

3. Ein Apotheker, der bei Vorliegen einer solchen seine Apotheke betreffenden Verbotsverfügung der Apothekerkammer seine Kunden an Sonn- und Feiertagen durch einen Lieferdienst mit Arzneimitteln beliefern lässt, die er in den Räumen seiner Apotheke zum Versand vorbereitet und von dort aus an den Lieferdienst übergibt, verstößt gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW, auch wenn er die Verkaufsstelle seiner Apotheke geschlossen hält.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:060325UIZR20.24.0

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 641 Nr. 12
RAAAJ-87270

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