Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Abrechnungsprüfung - Erörterungsverfahren nach § 17c Abs 2b KHG - keine Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten
Leitsatz
1. Einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für das Erörterungsverfahren nach § 17c Abs. 2b Satz 1 KHG kennt das Gesetz nicht. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB V werden die (öffentlich-rechtlichen) Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenhäusern und den Krankenkassen im 4. Kapitel des SGB V, in den §§ 63, 64 SGB V, im KHG und Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) sowie den dazu jeweils ergangenen Rechtsverordnungen abschließend geregelt. Aus diesen Vorschriften lässt sich kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für das Erörterungsverfahren ableiten. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 63 Abs. 2 SGB X) finden auf das Erörterungsverfahren weder direkt noch analog Anwendung. Nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V gelten im Übrigen die Vorschriften des BGB entsprechend, soweit sie mit § 70 SGB V und den Vorschriften des 4. Kapitels des SGB V vereinbar sind. Die dort geregelten Sekundäransprüche greifen ebenfalls nicht durch.
2. Das Erörterungsverfahren findet in einem Gleichordnungsverhältnis zwischen Krankenhaus und Krankenkasse statt, in dem typischerweise kein Wissensgefälle herrscht. Beide Beteiligte sind dauerhaft mit der Abrechnung von Krankenhausleistungen befasst und hierfür mit entsprechenden personellen und sächlichen Mitteln ausgestattet. Der Schwerpunkt möglicher Fragestellungen liegt regelmäßig auf medizinischem Gebiet. Die Hinzuziehung von Rechtsanwälten im Rahmen von Abrechnungsstreitigkeiten ist vom BSG – im Zusammenhang mit Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden – bisher nicht als notwendig erachtet worden, wenn keine besonders komplexe Rechtsfrage zu behandeln war oder keine besondere wirtschaftliche Bedeutung zugrunde lag.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2024:141124UB1KR3223R0
Fundstelle(n): NJW 2025 S. 10 Nr. 39 NJW 2025 S. 2952 Nr. 40 SAAAJ-87342