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Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG
OrientierungssatzEin BMF-Schreiben erläutert die Aufhebung der Anweisung zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer wegen der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung durch das und trifft Regelungen zu weiteren verfahrensrechtlichen Fragen.
I.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Urteil vom , 2 BvL 17/99, BStBl 2002 II S. 618, die damalige steuerliche Ungleichbehandlung von Pensionen, die nach § 19 EStG vollständig der Besteuerung unterlagen, und von Sozialversicherungsrenten, die nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG lediglich mit dem Ertragsanteil besteuert wurden, mit dem Gleichheitsgrundsatz für unvereinbar erklärt. In Bezug auf eine zu treffende Neuregelung hatte das BVerfG damals festgestellt, dass die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen in jedem Fall so aufeinander abzustimmen sind, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.
In Umsetzung dieses Urteils hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen beginnend mit dem Jahr 2005 grundlegend umgestaltet. Die Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung wird im Rahmen einer langfristigen Übergangsregelung in die vollständige nachgelagerte Besteuerung überführt. Unter Berücksichtigung der mit dem Gesetz vom , BGBl 2024 I Nr. 108, vorgenommenen gesetz...