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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Absatz 1 Satz 2 AO); Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO; Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG
BStBl I S. 2, zuletzt geändert durch das BStBl I S. 1407
OrientierungssatzDie Anweisung zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG (Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, aus der landwirtschaftlichen Alterskasse und aus Basisrentenverträgen) wurde aufgehoben.
Bezug: BStBl 2018 I S. 2
Bezug: BStBl 2024 I S. 1407
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Bezug: BStBl 2011 II S. 543
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I.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen vom , X R 33/19, BFH/NV S. 992 und X R 20/19, BFH/NV S. 980, zwei Revisionen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit einer vermeintlichen doppelten Besteuerung von Leistungen aus der Basisversorgung zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen die a.a.O., erhobenen Verfassungsbeschwerden durch Beschlüsse vom , 2 BvR 1140/21, FR 2024 S. 126, und 2 BvR 1143/21 nicht zur Entscheidung angenommen.
II.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
In der Anlage zum BStBl 2018 I S. 2, die zuletzt durch BStBl 2024 I S. 1407, geändert worden ist, wird die bisherige Nummer 2 („2. Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG“) mit sofortiger Wirkung gestrichen.
Zu den materiell-rechtlichen Erwägungen und weiteren verfahrensrechtlichen Fragestellungen wird auf das IV C 4 – S 2255/00236/011/001, BStBl 2025 I S. 654, verwiesen.
Die Anlage zum...