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Anwendungsschreiben zur Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (§ 34a EStG)
OrientierungssatzDas Bundesfinanzministerium hat ausführlich zur Anwendung der Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG Stellung genommen.
Bezug: BStBl 2008 I S. 838
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) Folgendes:
I. Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne
1. Begünstigte Einkunftsarten
1Unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige können die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) für den nicht entnommenen Teil des Gewinns aus einem Einzelunternehmen oder aus einem Mitunternehmeranteil in Anspruch nehmen. Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 2 Absatz 5 EStG) bleibt durch § 34a EStG unberührt. Damit sind insbesondere die Regelungen über den Verlustausgleich und -abzug vorrangig zu beachten (, BStBl 2017 II S. 958). § 34a EStG kann somit nicht in Anspruch genommen werden, wenn zwar begünstigungsfähige Einkünfte vorhanden sind, das zu versteuernde Einkommen aber negativ ist. Der Verlustausgleich und -abzug ist auch dann vorzunehmen, wenn für nicht entnommene Gewinne die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG in Anspruch genommen wird. Durch die Anwendung von § 34a EStG kann daher kein Verlustvortrag...