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BGH Urteil v. - X ZR 111/22

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2005 063 659 (Streitpatents), das am 21. April 2005 angemeldet worden ist und eine Bremsanlage betrifft. Das Streitpatent ist im Wege der Teilung aus der deutschen Patentanmeldung 10 2005 018 649 hervorgegangen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:130225UXZR111.22.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-87625

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