Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches Verfahren - Bezifferung des Klageanspruchs - konkret benannte Verzögerungsmonate - Beschränkung des Streitgegenstands - Klageänderung - Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen für die geänderte Klage - Klagefrist - Prüfung der unangemessenen Verfahrensdauer - erster Corona-Lockdown von März bis Mai 2020 - keine dem Staat zurechenbare Verzögerung - generelle "Schutzfrist" von 3 Monaten für Sozialgerichte
Leitsatz
1. Macht ein Entschädigungskläger zur Begründung seines bezifferten Entschädigungsanspruchs nur konkret benannte Verzögerungsmonate geltend, so beschränkt er damit den Streitgegenstand; auf andere Verzögerungsmonate kann eine Verurteilung des Beklagten dann nicht gestützt werden.
2. Während des ersten Corona-Lockdowns von März bis Mai 2020 eingetretene Verzögerungen sozialgerichtlicher Verfahren sind generell nicht dem staatlichen Verantwortungs- und Einflussbereich zuzurechnen und begründen keinen Entschädigungsanspruch.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2024:110624UB10UEG323R0
Fundstelle(n): NJW 2025 S. 27224 Nr. 37 JAAAJ-87653