Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 90 Abs. 1 – Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage im Fall eines Preisnachlasses nach Bewirkung des Umsatzes – Beiträge, die ein pharmazeutisches Unternehmen an den staatlichen Krankenversicherungsträger leistet – Nationale Steuerregelung, nach der Beiträge, die ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung an den öffentlichen Krankenversicherungsträger zahlt, von der Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage ausgeschlossen sind
er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein pharmazeutisches Unternehmen, das Zahlungen zugunsten des staatlichen Krankenversicherungsträgers aus den Einnahmen zu leisten hat, die es mit öffentlich bezuschussten Arzneimitteln erzielt, deshalb nicht zur nachträglichen Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage berechtigt ist, weil die Zahlungen kraft Gesetzes erfolgen, von der Bemessungsgrundlage für die Zahlungspflicht sowohl die im Rahmen eines Zuschussvolumenvertrags geleisteten Zahlungen als auch die von dem Unternehmen getätigten Investitionen in Forschung und Entwicklung für den Gesundheitssektor abgezogen werden können und der zu zahlende Betrag von der Steuerbehörde eingezogen wird, die ihn unverzüglich an den staatlichen Krankenversicherungsträger weiterleitet.