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EuGH Urteil v. - C-763/23

Gesetze: RL 2006/112/EG Art. 306, RL 2006/112/EG Art. 307, RL 2006/112/EG Art. 308

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Steuer – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 306 bis 308 – Sonderregelung für Reisebüros – Anwendungsbereich – Umsätze von Reisebüros, die darin bestehen, von anderen Steuerpflichtigen gekaufte Flugtickets zu einem Preis weiterzuverkaufen, der einen Zuschlag enthält – Keine zusätzliche Leistung

Leitsatz

1. Art. 306 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ist dahin auszulegen, dass

die Leistung eines Steuerpflichtigen, die darin besteht, Flugtickets bei anderen Steuerpflichtigen zu kaufen und sie an natürliche Personen zu einem Preis weiterzuverkaufen, der eine Provision enthält, unabhängig davon, dass diese Leistung nicht mit zusätzlichen Leistungen außer Informations- und Beratungsleistungen verbunden ist, unter die für Reisebüros geltende Sonderregelung der Mehrwertsteuer fällt.

2. Art. 306 Abs. 1 und Art. 308 der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine Ausnahme von der Anwendung der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros vorsieht, indem sie diesen das Recht gewährt, im Fall von internationalen Beförderungen von Personen für die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung zu optieren.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2024:591

Fundstelle(n):
VAAAJ-87730

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