1. Der Antrag auf die begehrte Zeitgutschrift ist gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 TzBfG begründet. Der Beklagte hat, indem er der Klägerin in Anwendung von § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV Überstundenzuschläge bzw. entsprechende Zeitgutschriften vorenthalten und sie damit schlechter vergütet hat als vergleichbare in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer, gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG verstoßen. § 4 Abs. 1 TzBfG ist ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB.
2. Hinsichtlich des Verschuldens als anspruchsbegründender Voraussetzung gem. § 823 Abs. 2 BGB trifft zwar gewöhnlich den Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast. Jedoch muss derjenige, der objektiv ein Schutzgesetz verletzt hat, Umstände darlegen und erforderlichenfalls beweisen, die geeignet sind, die daraus folgende Annahme seines Verschuldens in Form einer Fahrlässigkeit auszuräumen. Dementsprechend muss der Arbeitgeber, wenn er eine wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG nach § 134 BGB nichtige tarifvertragliche Regelung gleichwohl angewendet hat, Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen.