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BAG Urteil v. - 9 AZR 13/24

Gesetze: § 1 Abs 3 Nr 2 AÜG, § 10 Abs 1 AÜG, § 9 Abs 1 Nr 1a AÜG, § 18 AktG

Arbeitnehmerüberlassung - Konzernprivileg

Leitsatz

Das Rechtsfolgensystem der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 AÜG ist nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG auf die Überlassung zwischen Konzernunternehmen iSd. § 18 AktG nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt worden ist (sog. Konzernprivileg). Die Konjunktion "und" beschreibt ein alternatives Verhältnis der Merkmale Einstellung und Beschäftigung. Das Konzernprivileg ist danach bereits ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung eingestellt "oder" beschäftigt wird. Die zwingenden Vorgaben des AÜG können nicht dadurch umgangen werden, dass der Arbeitsvertrag nach der Einstellung geändert und der Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung als Leiharbeitnehmer beschäftigt wird.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:121124.U.9AZR13.24.0

Fundstelle(n):
Nr. 18/2025 S. 1153
Nr. 30/2025 S. 1830
Nr. 30/2025 S. 1830
BB 2025 S. 1657 Nr. 28
BB 2025 S. 1664 Nr. 28
BB 2025 S. 818 Nr. 14
DStR 2025 S. 1350 Nr. 24
DStR 2025 S. 599 Nr. 11
DStR 2025 S. 599 Nr. 11
NJW 2025 S. 10 Nr. 15
ZIP 2025 S. 1270 Nr. 21
ZIP 2025 S. 1271 Nr. 21
ZIP 2025 S. 788 Nr. 13
XAAAJ-87738

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