Räumung und Herausgabe eines Grundstücks nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren; Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Leitsatz
1. Ein Beschluss, mit dem ein im Zwangsversteigerungsverfahren erteilter Zuschlag aufgehoben wird, ist der materiellen Rechtskraft fähig. Als rechtsgestaltender Hoheitsakt entfaltet der Aufhebungsbeschluss ebenso wie der Zuschlagsbeschluss Wirkung gegenüber jedermann.
2a. Verwendungen sind alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, auch wenn sie die Sache grundlegend verändern; die Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück kann deshalb auch dann eine (nützliche) Verwendung im Sinne von § 996 BGB sein, wenn damit eine Änderung der Zweckbestimmung des Grundstücks verbunden ist (teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom - V ZR 105/61, BGHZ 41, 157, 160 f.).
2b. Für die Nützlichkeit einer Verwendung im Sinne von § 996 BGB ist allein die objektive Verkehrswerterhöhung der Sache maßgeblich, nicht jedoch der subjektive Wert für den Eigentümer. Der Verwendungsersatzanspruch des Besitzers ist allerdings auf die tatsächlich aufgewendeten Kosten begrenzt.
3. Ein Anspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Resultats der Verwendungen (hier: Wohnhaus) gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer ist ausgeschlossen.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2025:140325UVZR153.23.0
Fundstelle(n): DNotZ 2025 S. 750 Nr. 10 DNotZ 2025 S. 765 Nr. 10 NJW 2025 S. 1447 Nr. 21 NJW 2025 S. 1486 Nr. 21 WM 2025 S. 581 Nr. 13 ZIP 2025 S. 1410 Nr. 23 ZIP 2025 S. 4 Nr. 13 QAAAJ-87762