Vorlage weiterer Informationen und Unterlagen an die Eigentümerversammlung als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschlussersetzungsklage; Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils bei Durchbruch einer tragenden Wand
Leitsatz
1. Wird mit der Beschlussersetzungsklage die Gestattung einer Maßnahme nach § 20 Abs. 3 WEG verlangt, genügt es für die Vorbefassung, dass der Kläger in der Eigentümerversammlung die Beschlussfassung verlangt hat, wie er sie in der Folge von dem Gericht ersetzt verlangt. Die Zulässigkeit der Klage hängt nicht davon ab, dass der Kläger der Eigentümerversammlung weitere Informationen und Unterlagen vorgelegt hat.
2a. Ob der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Gestattung einer baulichen Veränderung das Einverständnis anderer Wohnungseigentümer voraussetzt, hängt entscheidend davon ab, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (Fortführung von Senat, Beschluss vom - V ZB 45/00, BGHZ 146, 241, 246).
2b. Von einem einzelnen Wohnungseigentümer beabsichtigte Durchbrüche einer tragenden Wand oder Fassadendurchbohrungen sind nicht ohne weiteres als beeinträchtigende bauliche Veränderungen einzuordnen; ob sich andere Wohnungseigentümer durch derartige Eingriffe in die bauliche Substanz des Gemeinschaftseigentums verständlicherweise beeinträchtigt fühlen können, hängt vielmehr von einer tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab (Fortführung von Senat, Beschluss vom - V ZB 45/00, BGHZ 146, 241, 246 ff.).
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2025:140225UVZR86.24.0
Fundstelle(n): NJW-RR 2025 S. 780 Nr. 13 AAAAJ-87763