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BGH Urteil v. - XI ZR 111/23

Gesetze: § 399 Alt 1 BGB, § 666 BGB, § 675c Abs 1 BGB, § 675d Abs 1 BGB, Art 248 § 4 Abs 1 Nr 3 Buchst a BGBEG, Art 248 § 5 BGBEG, § 5 ZKG, § 10 ZKG

Zahlungsdiensterahmenvertrag über ein Bankkonto: Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers/Verbrauchers auf vorvertragliche Entgeltinformationen, auf Überlassung von Entgeltaufstellungen und sonstige Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung; Wirksamkeit einer isolierten Forderungsabtretung der Auskunftsansprüche an ein Inkassounternehmen

Leitsatz

1.    Die Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister auf Erteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen aus § 675d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 248 § 4 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB und des Verbrauchers aus § 5 ZKG erlöschen mit Abschluss des Zahlungsdiensterahmenvertrags durch Zeitablauf.

2.    Der Anspruch des Verbrauchers gegen den Zahlungsdienstleister auf Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG besteht nicht rückwirkend, sondern erst seit Inkrafttreten der Norm und damit seit dem .

3.    Ein Anspruch des Zahlungsdienstnutzers aus § 675c Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung bezüglich der an den Zahlungsdienstleister entrichteten Entgelte besteht insoweit, als das Auskunftsbegehren über die nach § 675d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 248 § 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EGBGB zu erteilenden Informationen im Einzelfall hinausgeht.

4.    Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Zahlungsdienstleister auf Entgeltinformationen aus § 675d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 248 § 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EGBGB, auf Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG sowie auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung aus § 675c Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB ist nicht gemäß § 399 Fall 1 BGB ausgeschlossen.

5.    Die Ansprüche gegen den Zahlungsdienstleister auf Entgeltinformationen aus § 675d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 248 § 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EGBGB, auf Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG sowie auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung aus § 675c Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB sind grundsätzlich nicht isoliert, das heißt ohne den Hauptanspruch, dessen Vorbereitung und Berechnung sie in der Regel dienen, abtretbar (Anschluss an , BGHZ 107, 104, 110 und vom - XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn. 28).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:240924UXIZR111.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 3781 Nr. 52
NJW 2024 S. 3784 Nr. 52
ZIP 2025 S. 126 Nr. 3
ZIP 2025 S. 126 Nr. 3
KAAAJ-87764

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