Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch Überspannung der Darlegungsanforderungen bzgl der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO)
Leitsatz
1. Der , verstößt gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Auslegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erschwert den Zugang zur Revision unzumutbar, indem sie die Darlegungsanforderungen an die Beschwerdeführerin überspannt. Die angegriffene Entscheidung beruht auf diesem Verstoß.
2. Der BFH fordert mit der angegriffenen Entscheidung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Darlegungen dazu, dass eine Normverwerfung von § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG durch das BVerfG zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen werde. Dies überspannt die Darlegungsanforderungen. Von der Beschwerdeführerin werden Darlegungen zu in der Zukunft liegenden Umständen verlangt, deren Eintritt ungewiss und zu denen ihr eine belastbare Prognose nicht möglich ist.
3. Dass der BFH im Rahmen der Revisionsnichtzulassungsbeschwerde bei Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung infolge eines Verfassungsverstoßes Rechtsschutzsuchenden mehr abverlangt als er dem BVerfG selbst zur Darlegung einer Verfassungswidrigkeit schuldete, erscheint sachlich nicht gerechtfertigt.
Fundstelle(n): AO-StB 2025 S. 139 Nr. 5 AO-StB 2025 S. 140 Nr. 5 BB 2025 S. 725 Nr. 13 DStR-Aktuell 2025 S. 11 Nr. 12 DStRE 2025 S. 424 Nr. 7 FR 2025 S. 582 Nr. 12 GmbH-StB 2025 S. 105 Nr. 4 GmbHR 2025 S. 481 Nr. 9 GmbHR 2025 S. 483 Nr. 9 NJW 2025 S. 1199 Nr. 17 WPg 2025 S. 441 Nr. 8 RAAAJ-87779