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Sonderregelung für Kleinunternehmer; Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zum
OrientierungssatzDurch das JStG 2024 wurden zum § 19 UStG (Besteuerung
der Kleinunternehmer) neu gefasst und § 19a UStG (Besonderes Meldeverfahren für
die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat) neu
eingeführt. Folgeänderungen wurden auch in §§ 15, 15a, 20, 24 und 27a UStG
vorgenommen, zudem wurde § 34a UStDV neu eingeführt.
Mit der
Änderung des § 19 UStG wird die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu
konzipiert. Die Umsätze des Kleinunternehmers werden nunmehr von der
Umsatzsteuer befreit. Die Neuregelung ermöglicht es zudem auch im übrigen
Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in
Deutschland anzuwenden. Mit der Einführung des neuen § 19a UStG wird das
besondere Meldeverfahren geregelt, mit dem es inländischen Unternehmern
ermöglicht wird, auch in anderen Mitgliedstaaten die (dortige)
Kleinunternehmerregelung anzuwenden.
Das
Bundesfinanzministerium hat zu den Änderungen Stellung genommen und den UStAE
angepasst.
Bezug:
Bezug: BStBl 2024 I S. 361
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Allgemeines
1Durch Artikel 25 Nr. 17 und Nr. 18 des Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) vom (BGBl 2024 I Nr. 387) wurden zum § 19 UStG „Besteuerung der Kleinunternehmer“ neu gefasst und § 19a UStG „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“ neu eingeführt. Folgeänderungen wurden auch in §§ 15, 15a, 20, 24 und 27a UStG vorgenommen, zudem wurde § 34a UStDV neu eingeführt.
2Die Neufassung des § 19 UStG und die Neueinführung des § 19a UStG dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom (RL 2020/285).
3Mit der Änderung des § 19 UStG wird die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu konzipiert. Die Umsätze des Kleinunternehmers werden nunmehr von der Umsatzsteuer befreit. Die Neuregelung ermöglicht es zudem auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.
4Mit der Einführung des neuen § 19a UStG wird das besondere Meldeverfahren geregelt, mit dem es inländischen Unternehmern ermöglicht wird, auch in anderen Mitgliedstaaten die (dor...