Wirksamkeit von Klauseln zu "Negativzinsen" auf Spareinlagen sowie von Klauseln zu Entgelten für eine Ersatz-BankCard und eine Ersatz-PIN
Leitsatz
1. Die in dem von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltenen Klauseln über Tagesgeldkonten
"3.2 Entgelt für die Verwahrung von Einlagen
[…]
Ein S. 18
Einlagen bis
50.000,00 EUR
0,00 % p.a.
Einlagen über17
50.000,00 EUR
0,50 % p.a.
Jedes weitere S. 18
Einlagen über17
0,00 EUR
0,50 % p.a.
Ein S. Online18
Einlagen bis
50.000,00 EUR
0,00 % p.a.
Einlagen über17
50.000,00 EUR
0,50 % p.a.
Jedes weitere S. Online18
Einlagen über17
0,00 EUR
0,50 % p.a.
Die Berechnung erfolgt taggenau. Die Belastung der Gebühr erfolgt monatlich nachträglich zulasten des jeweiligen Kontos.
[…]
16 Für Verträge mit Abschlussdatum vor dem erfolgt die Bepreisung ab Unterzeichnung der individuellen Zusatzvereinbarung.
17 Bepreisung erfolgt auf den übersteigenden Betrag.
18 Erstes bestehendes Konto gemäß Eröffnungsdatum je Kundenstamm; bei gleichem Eröffnungsdatum ist die niedrigere Kontonummer entscheidend."
sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
2. Die in dem von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltenen Klauseln
[…]
- Ersatzkarte28
12,00 EUR
- Ersatz-PIN28 auf Wunsch des Kunden
5,00 EUR
[…]
28 Wird nur berechnet, wenn der Kunde die Umstände, die zum Ersatz der Karte/PIN geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte/Ersatz-PIN verpflichtet ist."
verstoßen gegen das Transparenzgebot und sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2025:040225UXIZR161.23.0
Fundstelle(n): BB 2025 S. 834 Nr. 15 NJW 2025 S. 1692 Nr. 24 NJW 2025 S. 1738 Nr. 24 WM 2025 S. 574 Nr. 13 ZIP 2025 S. 1135 Nr. 19 ZIP 2025 S. 1136 Nr. 19 ZIP 2025 S. 766 Nr. 13 WAAAJ-87880