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BGH Urteil v. - IX ZR 201/23

Gesetze: § 254 Abs 1 BGB, Art 9 Abs 7 EGRL 48/2004, § 148 Abs 1 ZPO, § 287 Abs 1 S 1 ZPO, § 945 ZPO

Ausgleich von Vermögensbeeinträchtigungen durch Vollstreckung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung aus einem später rechtskräftig widerrufenen Patent

Leitsatz

1. Ist die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden, hindert die Unzulänglichkeit einer als Sicherheit erbrachten Bankbürgschaft in einzelnen Punkten den Anspruch auf Ersatz des aus der Befolgung des Unterlassungsgebots entstandenen Schadens grundsätzlich nicht.

2. Wird der aus der Befolgung eines auf eine Patentrechtsverletzung gestützten Unterlassungsgebots entstandene Schaden unter dem Gesichtspunkt entgangenen Gewinns berechnet, ist es dem Geschädigten verwehrt, den vom Vollstreckenden erzielten übersteigenden Gewinn nach Bereicherungsrecht herauszuverlangen.

3. Verpachtet der Vollstreckungsschuldner nach Vollziehung der Unterlassungsverfügung seinen Geschäftsbetrieb an ein verbundenes Unternehmen, so kann er den diesem Unternehmen infolge seines (freiwilligen) Fernbleibens vom Markt entgangenen Gewinn nicht im Wege der Drittschadensliquidation ersetzt verlangen (im Anschluss an , NJW 1994, 1413, 1416; Abgrenzung von , NJW-RR 2023, 1125 Rn. 24).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:130325UIXZR201.23.0

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 1090 Nr. 20
NJW 2025 S. 2156 Nr. 30
NJW 2025 S. 2163 Nr. 30
WM 2025 S. 592 Nr. 13
ZIP 2025 S. 2268 Nr. 37
IAAAJ-87889

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